Präambel VO (EWG) 92/2224

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind für die Kanarischen Inseln die vorläufige Versorgungsbilanz und die Beihilfen festzusetzen, die für die Belieferung der Inseln mit Hopfen aus der restlichen Gemeinschaft gewährt werden. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen sind insbesondere die durch die Bedarfsdeckung auf dem Weltmarkt und die geographische Lage der Kanarischen Inseln verursachten Kosten zu berücksichtigen.

Die Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission(2) erlassen. Es sind jetzt zusätzliche Bestimmungen festzulegen, die den Gepflogenheiten im Handel mit Hopfen insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen und der Sicherheiten gerecht werden, welche die Marktbeteiligten zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu stellen haben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gilt ab 1. Juli 1992. Die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen sollten deshalb ebenfalls ab dem genannten Zeitpunkt angewandt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

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