Artikel 4 VO (EWG) 92/2225

(1) Die Bescheinigungen werden in den fünf ersten Arbeitstagen des jeweiligen Monats bei der zuständigen Stelle beantragt. Ein Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn

a)
die eingetragene Menge nicht größer ist als die gemäß der portugiesischen Bekanntmachung verfügbare Höchstmenge;
b)
vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Marktbeteiligte eine Sicherheit von 3,02 ECU/100 kg gestellt hat.

(2) Die Bescheinigungen werden spätestens am 10. Arbeitstag des jeweiligen Monats erteilt.

(3) Werden die Bescheinigungen für Mengen erteilt, die kleiner sind als die beantragten Mengen, kann der Antragsteller seinen Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Erteilung zurückziehen. In diesem Fall wird die entsprechende Sicherheit freigegeben.

(4) Die zuständige Behörde gibt die verfügbare Höchstmenge in der letzten Woche des Monats bekannt, der dem Antragsmonat vorausgeht.

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