Präambel VO (EWG) 92/2342
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 01021000 in der Gemeinschaft wird keine Abschöpfung erhoben. Bei der Ausfuhr weiblicher Tiere, die nicht älter als 60 Monate sind, wird ein höherer Erstattungssatz gewährt als bei der Ausfuhr von lebenden Rindern der KN-Codes 01029031 und 01029033.
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist es angezeigt, den Begriff des reinrassigen Zuchttieres genauer zu definieren und dabei die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder(3) zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/174/EWG(4), zugrunde zu legen.
Damit gewährleistet ist, daß die Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, müssen bei ihrer Einfuhr die für Zuchttiere üblicherweise verlangten Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse beiliegen. Außerdem muß sich der Einführer verpflichten, die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht zu schlachten.
Da keine Sicherheit zu stellen ist, die gewährleistet, daß die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht geschlachtet werden, sollten im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet(5) Anwendung finden.
Die Gemeinschaft hat mit den EFTA-Ländern bilaterale Freihandelsabkommen geschlossen. Diesen Abkommen entsprechend ist es angezeigt, diese Drittländer von bestimmten Auflagen bzw. Verpflichtungen zu entbinden, sie gleichzeitig jedoch zur Vorlage der Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse für reinrassige Zuchttiere zu verpflichten, wenn diese Tiere in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden.
Um sicherzustellen. daß auch reinrassige weibliche Tiere tatsächlich zur Zucht bestimmt sind, sollte festgelegt werden, welche Tiergesundheitspapiere diese Tiere bei der Ausfuhr begleiten müssen und welche Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen in die Zuchtbescheinigung einzutragen bzw. zusammen mit dieser vorzulegen sind.
Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft ist zu überprüfen, ob die Tiere nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.
Gegebenenfalls sind bereits gezahlte Beträge vor der Wiedereinfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zurückzuzahlen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 der Kommission(6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3988/87(7), regelt lediglich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für reinrassige Zuchtrinder. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die Bestimmungen der genannten Verordnung in den verfügenden Teil der vorliegenden Verordnung zu übernehmen und die Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 aufzuheben.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.
- (2)
ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 49.
- (3)
ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.
- (4)
ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37.
- (5)
ABl. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 1.
- (6)
ABl. Nr. L 187 vom 25. 7. 1979, S. 8.
- (7)
ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 31.
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