Artikel 12 VO (EWG) 92/2408
(1) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den betroffenen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben sicherzustellen, daß Luftfahrtunternehmen, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, solche Auskünfte ebenfalls erteilen
(2) Werden die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission diese im Wege einer an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die verlangten Auskünfte und setzt eine angemessene Frist für deren Erteilung.
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