ANHANG III VO (EWG) 92/2408

Auslegung im Sinne des Artikels 15

Das Luftverkehrsunternehmen „Scanair” , das genau in derselben Weise strukturiert und organisiert ist wie das Luftverkehrsunternehmen „Scandinavian Airlines System” , ist für die Zwecke des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 in der gleichen Weise wie dieses zu betrachten.

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