Präambel VO (EWG) 92/2408

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist von Bedeutung, gemäß Artikel 8a des Vertrages bis zum 31. Dezember 1992 eine Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festzulegen.

Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Die Entscheidung 87/602/EWG des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen Luftfahrtunternehmen im Fluglinienverkehr zwischen Mitgliedstaaten und über den Zugang von Luftfahrtunternehmen zu Strecken des Fluglinienverkehrs zwischen Mitgliedstaaten(4) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten(5) bilden erste Schritte zur Verwirklichung des Binnenmarkts im Hinblick auf den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 muß der Rat bis spätestens 30. Juni 1992 über ihre Änderung entscheiden.

Der Rat hat in der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 zudem festgelegt, daß spätestens ab 1. Juli 1992 Vorschriften zur Regelung der Streckengenehmigung für Luftfahrtunternehmen zur Anwendung gelangen müssen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 sind zum 1. Januar 1993 die Kapazitätsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten aufzuheben.

Der Rat hat in der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 ferner bekräftigt, daß Kabotagerechte fester Bestandteil des Binnenmarkts sind.

Am 2. Dezember 1987 haben in London das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flugplatzes Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

Das Luftverkehrssystem auf den griechischen Inseln und den Atlantikinseln, die die autonome Region Azoren bilden, ist gegenwärtig nicht ausreichend entwickelt. Daher sind Flughäfen auf diesen Inseln vorübergehend von dieser Verordnung auszunehmen.

Beschränkungen der Mehrfachbenennung und der Verkehrsrechte der fünften Freiheit müssen abgebaut und Kabotagerechte schrittweise eingeführt werden, um die Entwicklung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft zu beleben und die Leistungen für die Benutzer zu verbessern.

Für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Flugverkehrsanbindung bestimmter inländischer Gebiete erforderlich sind, müssen unter bestimmten Umständen besondere Vorschriften gelten.

Ebenso müssen für neu eingerichtete Flugdienste zwischen Regionalflughäfen besondere Bestimmungen gelten.

Aus Gründen der Luftverkehrsplanung ist den Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen, nichtdiskriminierende Regeln für die Aufteilung des Luftverkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems festzulegen.

Die Ausübung von Verkehrsrechten muß mit den betrieblichen Bestimmungen über Sicherheit, Umweltschutz und Bedingungen für den Zugang zu Flughäfen in Einklang stehen und so gehandhabt werden, daß es zu keiner Diskriminierung kommt.

In Anbetracht der Überlastungs- bzw. Umweltprobleme muß es möglich sein, die Ausübung von Verkehrsrechten in einigen Punkten zu beschränken.

Angesichts der Wettbewerbssituation auf dem Markt empfiehlt es sich, Maßnahmen zu treffen, um Luftfahrtunternehmen vor unvertretbaren wirtschaftlichen Auswirkungen zu bewahren.

Die Pflichten der Mitgliedstaaten und der Luftfahrtunternehmen bei der Erteilung der erforderlichen Auskünfte sind im einzelnen festzulegen.

Für gleichartige Flugdienste sollen einheitliche Kriterien zur Beurteilung des Marktzugangs gelten.

Alle Fragen des Marktzugangs sollen in ein und derselben Verordnung des Rates behandelt werden.

Diese Verordnung ersetzt zum Teil die Verordnungen (EWG) Nr. 2343/90 und (EWG) Nr. 294/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen Mitgliedstaaten(6)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 258 vom 4. 10. 1991, S. 10.

(2)

ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 146.

(3)

ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 15.

(4)

ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 19.

(5)

ABl. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 8.

(6)

ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991. S. 1.

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