Präambel VO (EWG) 92/2719

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1,

nach Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfolgt im Steueraussetzungsverfahren zwischen Steuerlagern sowie zwischen einem Steuerlager und einem registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten. Form und Inhalt des für den Versand erforderlichen Begleitdokuments, das entweder ein Handelsdokument oder ein Verwaltungsdokument sein kann, sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich festzulegen.

Außerdem ist zu regeln, wer die für die zuständigen Behörden vorgesehene vierte Ausfertigung des Begleitdokuments an diese Behörden weiterleitet und in welcher Form dies zu geschehen hat. Es ist zweckmäßig und praxisgerecht, diese Verpflichtung dem Warenempfänger im Bestimmungsland zu übertragen, da nur er in der Lage ist, dieses für steuerliche Überwachungszwecke wichtige Dokument ohne die Gefahr einer Fehlleitung seiner zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Auch das vierte Exemplar sollte, sofern dies von den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes gewünscht wird, eine Empfangsbestätigung enthalten, die diesen Behörden anzeigt, daß die Waren in das Steuerlager des Empfängers aufgenommen wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1.

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