Artikel 1 VO (EWG) 92/2913

Dieser Kodex und die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften stellen das Zollrecht dar. Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften

im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern;

für Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

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