Artikel 106 VO (EWG) 92/2913
(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden zulassen, daß
- a)
- andere als die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers gelagert werden;
- b)
- Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der aktiven Veredelung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen veredelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;
- c)
- Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen umgewandelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.
(2) In den Fällen nach Absatz 1 liegt keine Überführung in das Zollagerverfahren vor.
(3) Die Zollbehörden können verlangen, daß die Waren nach Absatz 1 in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung erfaßt werden.
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