Artikel 108 VO (EWG) 92/2913

(1) Der Verbleib von Waren im Zollagerverfahren ist zeitlich nicht begrenzt.

In Ausnahmefällen können jedoch die Zollbehörden eine Frist setzen, vor deren Ablauf der Einlagerer die Waren einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen muß.

(2) Für bestimmte Waren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, können nach dem Ausschußverfahren besondere Fristen festgesetzt werden.

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