Artikel 11 VO (EWG) 92/2913

(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen.

Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht.

(2) Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen oder Sachverständigengutachten für die Waren oder für deren Rücksendung an den Antragsteller können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

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