Artikel 113 VO (EWG) 92/2913
In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen ausgeführt werden oder eine der sonstigen Bestimmungen erhalten, die in der in dem genannten Artikel bezeichneten besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen sind.
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