Artikel 125 VO (EWG) 92/2913

(1) In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, daß das Verfahren der Zollrückvergütung in Anspruch genommen wird; die Anmeldung muß ferner einen Hinweis auf die entsprechende Bewilligung tragen.

(2) Auf Verlangen der Zollbehörden muß diese Bewilligung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.