Artikel 127 VO (EWG) 92/2913

Eine vorübergehende Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 gilt nicht als Ausfuhr im Sinne des Artikels 128, es sei denn, diese Erzeugnisse werden nicht innerhalb der festgesetzten Fristen in die Gemeinschaft wiedereingeführt.

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