Artikel 129 VO (EWG) 92/2913

Die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren gilt ferner, um die Veredelungserzeugnisse von den Ausfuhrabgaben zu befreien, die für gleiche Erzeugnisse zu erheben wären, die statt aus Einfuhrwaren aus Gemeinschaftswaren hergestellt worden sind.

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