Artikel 142 VO (EWG) 92/2913
(1) Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die nicht in den zu Artikel 141 erlassenen Vorschriften aufgeführt sind oder, wenn sie dort aufgeführt sind, nicht alle für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung verlangten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Liste der Waren, für die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben unzulässig ist, sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
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