Artikel 144 VO (EWG) 92/2913

(1) Entsteht eine Zollschuld für Einfuhrwaren, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung dieser Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren. In den Fällen nach Artikel 141 wird der Betrag der Zollschuld jedoch anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die betreffenden Waren in dem in Artikel 214 genannten Zeitpunkt maßgebend waren.

(2) Entsteht aus anderen Gründen als dem der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eine Zollschuld für in diese vorübergehende Verwendung übergeführte Waren, so entspricht der Betrag dieser Schuld dem Unterschied zwischen dem nach Absatz 1 festgesetzten Betrag der Abgaben und dem nach Artikel 143 geschuldeten Betrag.

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