Artikel 149 VO (EWG) 92/2913

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in welcher die Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden müssen. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

(2) Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute für den Veredelungsvorgang oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest.

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