Artikel 155 VO (EWG) 92/2913
(1) Die Ersatzerzeugnisse müssen zolltariflich ebenso eingereiht werden und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit besitzen wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, wenn diese Gegenstand der vorgesehenen Ausbesserung gewesen wären.
(2) Sind die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor der Ausfuhr gebraucht worden, so müssen die Ersatzerzeugnisse ebenfalls gebraucht worden sein und dürfen keine Neuwaren sein.
Die Zollbehörden können jedoch Ausnahmen von dieser Voraussetzung zulassen, wenn die Ersatzerzeugnisse aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert worden sind.
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