Artikel 162 VO (EWG) 92/2913
Eine Ware wird dem Ausführer mit der Maßgabe zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überlassen, sie in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung befunden hat.
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