Artikel 167 VO (EWG) 92/2913

(1) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklären oder die Einrichtung von Freilagern bewilligen.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die geographische Abgrenzung jeder Freizone. Räumlichkeiten, die als Freilager dienen sollen, müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden.

(3) Mit Ausnahme der nach Artikel 168a bezeichneten Freizonen sind Freizonen einzuzäunen. Die Ein- und Ausgänge der Freizonen oder Freilager werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(4) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollbehörden.

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