Artikel 169 VO (EWG) 92/2913

In Freizonen oder Freilager können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden.

Die Zollbehörden können jedoch verlangen, daß Waren, die eine Gefahr darstellen, andere Waren (be)schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten gelagert werden.

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