Artikel 171 VO (EWG) 92/2913
(1) Der Verbleib von Waren in Freizonen oder Freilagern ist zeitlich nicht begrenzt.
(2) Für bestimmte in Artikel 166 Buchstabe b) bezeichnete Waren, die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, können jedoch nach dem Ausschußverfahren besondere Fristen festgesetzt werden.
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