Artikel 181 VO (EWG) 92/2913
Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr, die passive Veredelung, die Wiederausfuhr, die Nichterhebungsverfahren oder das interne Versandverfahren sowie die Vorschriften des Titels V eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen.
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