Artikel 183 VO (EWG) 92/2913

Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Sie können von den Zollbehörden den geltenden Bestimmungen entsprechend kontrolliert werden. Sie müssen das genannte Gebiet gegebenenfalls über den von den Zollbehörden bestimmten Weg nach den von diesen Behörden festgelegten Modalitäten verlassen.

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