Artikel 200 VO (EWG) 92/2913

Von dem vorliegenden Kapitel abweichende Bestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren erlassen, um internationalen Übereinkommen Rechnung zu tragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.