Artikel 212 VO (EWG) 92/2913

Eine Zollschuld im Sinne der Artikel 201 bis 205 und 209 bis 211 entsteht auch, wenn sie Waren betrifft, für die Verbote oder Beschränkungen gleich welcher Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr bestehen. Es entsteht jedoch keine Zollschuld, wenn Falschgeld, Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, jedoch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf deren Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt. Im Rahmen des auf Verstöße gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts gilt die Zollschuld jedoch als entstanden, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, daß die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder daß aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.

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