Artikel 219 VO (EWG) 92/2913
(1) Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden
- a)
- aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder
- b)
- bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.
Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.
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