Artikel 232 VO (EWG) 92/2913

(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,

a)
so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.

Nach dem Ausschußverfahren können für die Bürger im Rahmen des Versandverfahrens besondere Vorschriften erlassen werden;

b)
so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

(2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn

a)
diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden;
b)
ihr Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt;
c)
die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt.

(3) Die Zollbehörden können festsetzen:

a)
Mindestzeiträume für die Zinsberechnung;
b)
Mindestbeträge für die Säumniszinsen.

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