Artikel 240 VO (EWG) 92/2913

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden nach Maßgabe dieses Kapitels nur dann erstattet oder erlassen, wenn der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag übersteigt.

Die Zollbehörden können jedoch auch einem Antrag auf Erstattung oder Erlaß eines niedrigeren Betrags stattgeben.

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