Artikel 242 VO (EWG) 92/2913
Ist eine Zollschuld zu Unrecht erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf. Zinsen, die gegebenenfalls nach Artikel 241 gezahlt wurden, sind zurückzuzahlen.
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