Artikel 250 VO (EWG) 92/2913

Wird ein Zollverfahren in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, so

haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, erlassenen oder zugelassenen Nämlichkeitsmaßnahmen und ausgestellten Papiere in den anderen Mitgliedstaaten die gleichen Rechtswirkungen wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen, Maßnahmen und ausgestellten Papiere;

haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats bei einer Prüfung getroffenen Feststellungen in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen.

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