Artikel 4 VO (EWG) 92/2913
Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind
- 1.
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Person:
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eine natürliche Person;
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eine juristische Person;
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eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;
- 2.
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in der Gemeinschaft ansässige Person:
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im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat;
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im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Person, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat;
- 3.
- Zollbehörden: die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behören;
- 4.
- Zollstelle: eine Dienststelle, bei der im Zollrecht vorgesehene Förmlichkeiten erfüllt werden können;
- 4a.
- Eingangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie angemessenen Eingangskontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;
- 4b.
- Einfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen sind, damit die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;
- 4c.
- Ausfuhrzollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten, einschließlich angemessener Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse, durchzuführen sind, damit die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassenden Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten;
- 4d.
- Ausgangszollstelle: die von den Zollbehörden gemäß den Zollvorschriften bezeichnete Zollstelle, der die Waren zu gestellen sind, bevor sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und bei der sie Zollkontrollen in Bezug auf die Anwendung der Ausgangsförmlichkeiten und angemessenen Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse unterzogen werden;
- 5.
- Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfaßt unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Artikel 12;
- 6.
- zollrechtlicher Status: der Status einer Ware als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware;
- 7.
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Gemeinschaftswaren:
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Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus in einem Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht als Gemeinschaftswaren;
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aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;
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Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;
- 8.
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Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Nummer 7 genannten Waren.
Unbeschadet der Artikel 163 und 164 verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;
- 9.
- Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;
- 10.
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Einfuhrabgaben:
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Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;
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deleted bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
- 11.
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Ausfuhrabgaben:
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Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;
- —
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deleted bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
- 12.
- Zollschuldner: eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person;
- 13.
- zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
- 14.
- Zollkontrollen: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus; zu diesen Handlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Anmeldungsdaten und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, die Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Vornahme behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Handlungen gehören;
- 15.
-
zollrechtliche Bestimmung einer Ware:
- a)
- Überführung in ein Zollverfahren;
- b)
- Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;
- c)
- Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;
- d)
- Vernichtung oder Zerstörung;
- e)
- Aufgabe zugunsten der Staatskasse;
- 16.
-
Zollverfahren:
- a)
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;
- b)
- Versandverfahren;
- c)
- Zollagerverfahren;
- d)
- aktive Veredelung;
- e)
- Umwandlungsverfahren;
- f)
- vorübergehende Verwendung;
- g)
- passive Veredelung;
- h)
- Ausfuhrverfahren;
- 17.
- Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;
- 18.
- Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;
- 19.
- Gestellung: die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, daß sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden;
- 20.
- Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird;
- 21.
- Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind;
- 22.
- Bewilligungsinhaber: die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist;
- 23.
- geltendes Recht: Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht;
- 24.
- „Ausschussverfahren” : das in den Artikeln 247 und 247a bzw. 248 und 248a genannte Verfahren;
- 25.
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Risiko: die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus, sofern dieser Vorfall
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die ordnungsgemäße Durchführung von Gemeinschafts- oder nationalen Maßnahmen verhindert oder
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den finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten schadet oder
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die Sicherheit der Gemeinschaft, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet;
- 26.
- Risikomanagement: die systematische Ermittlung des Risikos und Durchführung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.
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