Artikel 41 VO (EWG) 92/2913

Artikel 40 steht dem geltenden Recht nicht entgegen, das für folgende Waren gilt:

a)
von Reisenden mitgeführte Waren;
b)
Waren, die ohne Gestellung in ein Zollverfahren übergeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.