Artikel 44 VO (EWG) 92/2913
(1) Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. Die Zollbehörden können jedoch zulassen, daß als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.
(2) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von
- a)
- der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder
- b)
- der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.
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