Artikel 44 VO (EWG) 92/2913

(1) Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. Die Zollbehörden können jedoch zulassen, daß als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.

(2) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a)
der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder
b)
der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.

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