Artikel 49 VO (EWG) 92/2913

(1) Wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, müssen innerhalb der folgenden Fristen die Förmlichkeiten erfüllt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten:

a)
fünfundvierzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren;
b)
zwanzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.

(2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden eine kürzere Frist festsetzen oder die Fristen nach Absatz 1 verlängern. Diese Fristverlängerung darf jedoch nicht über die durch die Umstände gerechtfertigten tatsächlichen Erfordernisse hinausgehen.

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