Artikel 51 VO (EWG) 92/2913
(1) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehördenzugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.
(2) Die Zollbehörden können verlangen, daß die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfüllung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.