Artikel 53 VO (EWG) 92/2913

(1) Sind die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, nicht vor Ablauf der nach Artikel 49 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so treffen die Zollbehörden zur Regelung des Falls unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräußerung der Waren.

(2) Die Zollbehörden können die Waren bis zur Regelung des Falls auf Kosten und Gefahr der Person, die sie in Besitz hat, an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen lassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.