Artikel 6 VO (EWG) 92/2913
(1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muß alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.
(2) Die Entscheidung muß so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden.
Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrags bei den Zollbehörden ergehen. Sie muß dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben werden.
Die Frist kann überschritten werden, wenn die Zollbehörden nicht in der Lage sind, sie einzuhalten. In diesem Fall unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf der zuvor genannten Frist unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung sowie der neuen Frist, die sie für erforderlich halten, um über den Antrag zu entscheiden.
(3) Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 einzulegen.
(4) Es kann vorgeschrieben werden, daß Absatz 3 Satz 1 auch für andere Entscheidungen gilt.
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