Artikel 65 VO (EWG) 92/2913
Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, daß sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden
- a)
- den Anmelder davon unterrichtet haben, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
- b)
- festgestellt haben, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind oder
- c)
- die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.
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