Artikel 75 VO (EWG) 92/2913
Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich der Einziehung und der Veräußerung — für Waren getroffen,
- a)
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die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,
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weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder
- —
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weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder
- —
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weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;
- —
-
weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;
- b)
- die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden.
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