Artikel 75 VO (EWG) 92/2913

Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich der Einziehung und der Veräußerung — für Waren getroffen,

a)
die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,

weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder

weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder

weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;

weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

b)
die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden.

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