Artikel 75 VO (EWG) 92/2913

Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich der Einziehung und der Veräußerung — für Waren getroffen,

a)
die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,

—

weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder

—

weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder

—

weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;

—

weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

b)
die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden.

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