Artikel 8 VO (EWG) 92/2913

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und

dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und

sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.

(2) Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen bekanntgegeben, an die sie gerichtet war.

(3) Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.

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