Artikel 83 VO (EWG) 92/2913
Die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren verlieren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren, wenn
- a)
- die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der Überlassung der Waren deleted für ungültig erklärt wird;
- b)
-
die Einfuhrabgaben für diese Waren in folgenden Fällen erstattet oder erlassen werden:
- —
-
im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren zur Zollrückvergütung;
- —
-
nach Artikel 238 für fehlerhafte oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechende Waren,
- —
-
nach Artikel 239, wenn die Erstattung oder der Erlaß davon abhängig ist, daß die Waren ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder eine ersatzweise mögliche zollrechtliche Bestimmung erhalten.
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