Artikel 86 VO (EWG) 92/2913

Unbeschadet der im Ramen des betreffenden Zollverfahrens geltenden besonderen Voraussetzungen wird die Bewilligung nach Artikel 85 sowie nach Artikel 100 Absatz 1 nur erteilt, wenn

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die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten und

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die Zollbehörden gewährleisten können, daß die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Zollverfahren nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.

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