Artikel 86 VO (EWG) 92/2913

Unbeschadet der im Ramen des betreffenden Zollverfahrens geltenden besonderen Voraussetzungen wird die Bewilligung nach Artikel 85 sowie nach Artikel 100 Absatz 1 nur erteilt, wenn

die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten und

die Zollbehörden gewährleisten können, daß die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Zollverfahren nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.

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