Artikel 88 VO (EWG) 92/2913
Die Zollbehörden können die Überführung von Waren in ein Nichterhebungsverfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um die Erfüllung der Zollschuld zu sichern, die für die Waren entstehen kann.
Besondere Bestimmungen über die Sicherheitsleistung können im Rahmen eines bestimmten Nichterhebungsverfahrens vorgesehen werden.
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