Artikel 90 VO (EWG) 92/2913

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden, welche die für dieses Zollverfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.

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