Artikel 12 VO (EWG) 92/3233
Die Umrechnung in Landeswährung erfolgt:
- a)
- bei der in Titel I genannten Beihilfe für den Ankauf von konzentriertem rektifiziertem Traubenmost anhand des am Tag der Übernahme des Erzeugnisses durch den Käufer geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses;
- b)
- bei der in Titel II genannten Beihilfe für den Ankauf von Weingeist bei den Interventionsstellen anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am Tag der Zahlung gilt, die vor Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Übernahmescheins geleistet wurde;
- c)
- bei der in Titel III genannten Beihilfe für die Reifung der Likörweine zur Zahlung der einzelnen Tranchen anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am Tag der Zahlung der Beihilfetranche gilt. Bei der Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 7 Absatz 5 ist der am 1. Januar jeden Jahres geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden;
- d)
- bei der in Titel IV genannten pauschalen Hektarbeihilfe anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am ersten Tag des Weinwirtschaftsjahres gilt, für das die Beihilfe gezahlt wird.
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