Präambel VO (EWG) 92/3515

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3826/85(3), enthält ausführliche gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77. Im Hinblick auf die Abschaffung der Kontrollen und Förmlichkeiten an den Binnengrenzen und aus Gründen der Übersichtlichkeit und verwaltungstechnischen Zweckmäßigkeit sind die einschlägigen Bestimmungen neuzufassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 ist daher aufzuheben.

Die zuständigen Behörden werden über den Verkehr mit den betreffenden Erzeugnissen unterrichtet. Zur verwaltungstechnischen Vereinfachung ist es daher erwünscht, keine Vorlage einer Lizenz für Erzeugnisse im Besitz einer Interventionsstelle zu verlangen, wenn diese Erzeugnisse zur Lagerung in ein Drittland ausgeführt oder in den Abgangsmitgliedstaat wiedereingeführt werden.

Die Ausfuhr von Interventionserzeugnissen im Hinblick auf ihre Lagerung in einem Drittland ist als Ausfuhr im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das Gemeinschaftliche Versandverfahren(4) anzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller betroffenen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 189 vom 29. 7. 1977, S. 36.

(3)

ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1985, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

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