Artikel 3 VO (EWG ) 92/3518
Die Beihilfe für die Erzeugung von frischen Ananas wird mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. Tag des betreffenden Erntezeitraums gilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.