Artikel 8 VO (EWG) 92/3577

Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht und unbeschadet dieser Verordnung kann derjenige, der eine Seeverkehrsdienstleistung erbringt, zu diesem Zweck seine Geschäftstätigkeit in dem Staat, in dem die Leistung erbracht wird, vorübergehend unter denselben Bedingungen ausüben, die dieser Staat seinen eigenen Angehörigen auferlegt.

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